Impressum:

Fischereiverein:
Dreibirkenteich an der Wolkersdorferstrasse

Obmann:
Wolfgang Skofitsch

Für Inhalt und Website
Kurt Neuhauser und
Kurt Schober

Bildmaterial:
© Verein Dreibirkenteich

Vereinslokal: Restaurant Seinerzeit, Gänserndorferstrasse 60, 2232 Deutsch Wagram

© alle Rechte vorbehalten

 

FISCHEREIORDNUNG Revier
DREI-BIRKEN-TEICH 2024

 

Fischereiordnung als PDF


Bei der Fischereiausübung sind die Lizenz samt Fangstatistik (Aufzeichnungspflicht),
das VÖAFV - Mitgliedsbuch sowie die notwendigen behördlichen Dokumente unbedingt mitzuführen und auf Verlangen einem Kontrollorgan vorzuweisen.
Die Bestimmungen dieser Fischereiordnung, der Lizenz sowie das NÖ-Fischereigesetz
sind strikt einzuhalten.
Die Fangstatistik ist vollständig und ordnungsgemäß auszufüllen.
Das Fischen ist mit 2 Angelzeugen oder 1 Spinnrute gestattet.
Ein Angelzeug beinhaltet maximal 1 Angelhaken.
Die Fischerei ist nur mit einfachem Haken gestattet (ausgenommen Spinnfischerei).
Das Spinnfischen ist nur mit Einfachköder erlaubt.
Für alle Fische gelten die gesetzlichen Schonzeiten und Brittelmaße.
Ausnahme Schonzeit: Hecht, Zander 01.01. bis 31.05., Karpfen ab 70 cm ganzjährig.
Brittelmaße: Zander (Schill) 45 cm, Schleie 30 cm.
Spinnfischen ist vom 01.06. bis 31.12. erlaubt. Das Fischen mit totem Köderfisch und Fischstücken ist vom 01.01. bis 31.05. verboten.
Das Fischen ist nur vom Ufer aus gestattet.
Die Fischerei ist in der Zeit von 1 Stunde vor Sonnenaufgang bis 1 Stunde nach Sonnenuntergang gestattet (Nachtfischverbot).
In der Zeit vom 01. April bis 31. Oktober ist die Ausübung der Fischerei durchgehend gestattet.
Die durch Tafeln gekennzeichneten Park- und Fahrverbote sind zu beachten!
Das Benützen der Fischerstege erfolgt auf eigene Gefahr.
Verwendung von Boilies (auch in Form von Teig) gestattet,
jedoch nicht als Anfütterungs- bzw. Lockmittel.
Drahtsetzkescher dürfen nur zur Hälterung von Aalen verwendet werden.
Für die Entnahme bzw. Landung der Fische - ausgenommen Kleinfische wie Rotauge, Laube usw. - ist ein geeigneter Unterfänger zu verwenden und daher auch mitzuführen.
Ein entsprechender Hakenlöser, Maßband und Abhakmatte sind mitzuführen und zu verwenden.
Pro Revier darf nur eine Lizenz gelöst werden.

NICHT GESTATTET:

Baden, Fischen während der Revierreinigung, Lebender Köderfisch, Futterspirale,
Futterkörbchen und ähnliches.
Lärmen, Musizieren, Mitnehmen von Hunden sowie Anzünden von Feuern.
Jegliche Verunreinigung des Wassers bzw. des Ufers (auch durch Schuppen und Ausnehmen der Fische). Veränderung des Steinwurfes und der Uferbefestigungen. Beschädigungen jeglicher Art insbesondere von von Bäumen, Sträuchern, Schilf- oder Binsenbestandes. Das Betreten oder Befahren des Grundstückes.
Jegliche Art von Eisfischen. Verkauf von gefangenen Fischen.
Austauschen von angeeigneten Fischen. Echolot, Fischfinder u.ä. Hältern von Köderfischen in nicht geeigneten Behältnissen.

ANFÜTTERN VERBOTEN!

FANGZAHLBESCHRÄNKUNGEN: 20 Stück Karpfen oder Schleien, 20 Stück Regenbogenforellen und
15 Stück Raubfische wie Hechte, Zander, Welse, pro Jahr.
Es dürfen pro Kalenderwoche (Montag bis Sonntag) zwei Raubfische und fünf Regenbogenforellen, sowie pro Tag zwei Karpfen und zwei Stück Schleien und zusätzlich 20 Stück Weißfische, einschließlich
Köderfische, angeeignet werden.
Nach erfolgtem Raubfischbesatz ist die Fischerei auf Raubfische 14 Tage untersagt.
Der Besatz wird deutlich sichtbar in den Schaukästen kundgetan und sind bei jedem Teichbesuch zu beachten.
Den darin befindlichen Aushängen ist Folge zu leisten.

AUFZEICHNUNGSPFLICHT:

Falls Sie sich einen der obgenannten Fische aneignen, so ist dieser Fang
sofort nach der Landung und Versorgung in die betreffende Zeile auf der Fangstatistik mit genauer Uhrzeit (unbedingt vierstellig z.B. 06.05) einzutragen.
Pro Zeile darf nur ein Fisch eingetragen werden.
Bei Nichtaneignen muß der Fisch sofort nach dem Fang wieder rückversetzt werden.
Wenn an einem Tag der o.a. Fische, die begrenzte Stückanzahl gefangen und angeeignet wurde, ist jeder weitere gefangene Fisch dieser Art, mit der nötigen Vorsicht, sofort rückzuversetzen. Angeeignete Fische müssen bis zum Verlassen des Angelplatzes vor Ort aufbewahrt werden. Untermaßige oder in der Schonzeit befindliche Fische sind nach dem Fang, mit der nötigen Vorsicht, sofort rückzuversetzen. Verletzte Fische die das Brittelmaß haben und sich nicht in der Schonzeit befinden, müssen angeeignet werden.
Karpfen, Schleien, Hecht, Zander, Wels, Maränen, Salmoniden, egal welcher Herkunft, dürfen nicht als Köderfische verwendet werden.

Unbefugten ist das Betreten des Teichgeländes verboten.

Zuwiderhandlungen gem. S 137 Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht
werden ausnahmslos zur Anzeige gebracht.
Gesetzestext:
Wer unter Verletzung fremden Jagd- oder Fischereirechts dem Wild nachstellt, fischt, Wild oder Fische tötet, verletzt oder sich oder einem Dritten zueignet oder sonst eine Sache, die dem Jagd- oder Fischereirecht eines anderen unterliegt, zerstört, beschädigt oder sich oder einem Dritten zueignet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Verunreinigungen des Teichgeländes, sowie des Teiches selbst sind tunlichst zu unterlassen, es befinden sich Müllcontainer bei der Teichhütte.
Das Ausweiden von Fischen am Teichgelände ist verboten.

Das befahren des Teichgeländes zum Angelplatz ist in Schrittgeschwindigkeit gestattet, jedoch dürfen die Fahrzeuge nur an den dafür vorgesehenen Plätzen abgestellt werden.
Es ist jedoch erlaubt zum Aus- und Einladen direkt am Angelplatz zu Halten.

Den Anweisungen der Fischerei - Kontrollorganen ist unverzüglich Folge zu leisten.